Innsbruck Informiert
Jg.2023
/ Nr.1
- S.5
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Lebensraum Innsbruck
Abgaben 2023 der Landeshauptstadt Innsbruck
Gemäß § 57 Abs. 4 des Stadtrechts der Landeshauptstadt Innsbruck,
LGBl. Nr. 53/1975, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 110/2020, hat der Gemeinderat gleichzeitig mit der Festsetzung des Voranschlags über die
Erhebung der darin vorgesehenen Abgaben zu beschließen. Anpassungen der Abgabenhöhe gegenüber dem Finanzjahr 2021 werden durch
Verordnung erlassen und an der Amtstafel kundgemacht.
Im Finanzjahr 2022 sowie 2023 werden nachstehende Abgaben erhoben:
1. Abfallgebühren (HH-Ansatz 813000)
Die Abfallgebühren aufgrund des § 17 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.
140/2021, des Tiroler Abfallgebührengesetzes, LGBl. Nr. 36/1991, und der
Abfallgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck 2015, Gemeinderatsbeschluss vom 18.06.2015, zuletzt geändert durch den Gemeinderatsbeschluss vom 24.11.2022, werden wie folgt festgesetzt:
2023
Grundgebühr pro Wohnraum- und
Nutzflächeneinheit, je Woche
Weitere Gebühr, je Liter
(Einheitssatz)
Müllsack (60 l/je Abfuhr) im Sinne
des § 6 Abs. 1
0,2611
0,0391
3,55
Zu diesen Gebühren tritt die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß.
2. Friedhofsgebühren (HH-Ansatz 817010)
Die Friedhofsgebühren aufgrund des § 17 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch BGBl.
I Nr. 140/2021, und der Friedhofsgebührenordnung, Gemeinderatsbeschluss vom 10.10.2019, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss
vom 25.10.2022, werden wie folgt festgelegt:
3.1.4
3.1.5
3.1.6
3.2.0
3.2.1
3.2.2
3.3.0
3.3.1
3.3.2
3.3.3
3.3.4
3.3.5
3.3.6
3.4.0
3.4.1
3.4.2
3.4.3
3.4.4
3.4.5
4.0.0
4.1.0
4.2.0
1.0.0
1.1.0
1.1.1
1.1.2
1.1.3
1.1.4
1.1.5
1.1.6
1.2.0
1.2.1
1.2.2
1.2.3
1.2.4
1.3.0
1.3.1
1.4.0
1.4.1
1.4.2
1.5.0
1.5.1
1.5.2
1.6.0
1.6.1
1.6.2
1.7.0
1.7.1
1.7.2
1.7.3
1.8.0
1.8.1
2.0.0
2.1.0
2.2.0
2.3.0
2.4.0
3.0.0
3.1.0
3.1.1
3.1.2
3.1.3
8
Grabbenützungsgebühren
2023 (EUR)
Erdgräber (10 Jahre)
Reihengrab – normal
381,90
Reihengrab – Kinder
247,70
(inkl. Sammelgrab)
Wandgrab
573,00
Arkadengrab
668,50
Urnengrab
336,90
Sammelgräber für Priester, Pfarreien und
Keine
Klöster sowie Armengräber
Urnennischen (10 Jahre)
Nische für 2 Urnen
456,00
Nische für 3 Urnen
569,60
Nische für 4 Urnen
683,90
Nische für 6 Urnen
796,60
Kombinierte Urnengräber (10 Jahre)
Urnenerdgrab und Urnennische
796,60
Grüfte (25 Jahre)
Familiengruft
5756,50
Sammelgruft – je Gruftnische
575,60
Urnensammelgrab (einmalig)
Grab der Gemeinsamen
149,70
Garten des Friedens
515,90
Notgruft
Benützungsgebühr je angefangenen Monat
56,70
Sicherstellungsgebühr
764,00
Erneuerungsgebühr für Grabbenützungsrechte, die
vor dem Inkrafttreten der Gemeindesanitätsdienstgesetznovelle (LGBL. Nr. 13/1968) auf Friedhofdauer
eingeräumt wurden
bei Grüften juristischer Personen nach
567,60
jeweils 50 Jahren
bei Grüften natürlicher Personen nach
283,70
jeweils 50 Jahren
bei sonstigen Benützungsrechten nach
jeweils 10 Jahren anteilig von der betreffen10 %
den Grabbenützungsgebühr
Benützungsrechtsbezogene Zusatzgebühr
Änderungsgebühr für die Übertragung des
Grabbenützungsrechtes unter Lebenden
Friedhofsbenützungsgebühren (10 Jahre)
Einfachgräber, Urnengräber
Mehrfachgräber und Grüfte
Kindergräber und Anatomiegräber
Armengräber, Urnensammelgräber, Notgruft
und Sammelgräber für Priester, Pfarreien
und Klöster
Administrationsgebühren
(Verwaltungskosten)
Beisetzungsanmeldung
für Erdgräber, Urnennischen
und Grüfte
für Armengräber und Sammelgräber für
Priester, Pfarreien und Klöster
für Anatomiegräber
INNSBRUCK INFORMIERT
115,10
4.3.0
4.4.1
4.4.2
4.4.3
4.5.0
5.0.0
5.1.0
5.2.0
5.3.0
5.4.1
5.4.2
5.4.3
5.5.0
6.0.0
6.1.0.
6.1.1
6.1.2
6.1.3
6.1.4
6.1.5
6.2.0
6.2.1
179,00
268,20
89,50
6.2.2
Keine
6.2.4
6.2.3
6.3.0
6.3.1
115,10
11,40
23,00
7.0.0
7.1.0
7.1.1
7.1.2
für Kinder, die das 10. Lebensjahr nicht
vollendet haben (gilt nicht für Kindersammelbeisetzungen)
für Beisetzungen auf nichtstädtischen
Friedhöfen bei Inanspruchnahme der städt.
Friedhofsverwaltung
für Urnensammelgräber
Enterdigungsanmeldung
Exhumierung
Gebeineenterdigung und
Urnenentnahme
Beisetzungszuschläge
> für Verabschiedungen und
Urnenbeisetzungen
an Samstagen
an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen
> für Körperbestattungen aus
sanitätspolizeilichen Gründen
an Samstagen
an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen
> für sonderbewilligte
Körperbestattungen
an Samstagen
an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen
Bewilligungsgebühren
Nachbelegung
Aufstellung einer Urne
Umlegung
temporäre Einstellung einer Leiche
gruftartiger Ausbau eines Erdgrabes
57,60
57,60
57,60
115,10
76,40
7.1.3
7.1.4
Mithilfe durch Friedhofsarbeiter
Mithilfe (7.1.3) zwecks Tieferlegung
8.0.0
8.1.0
8.2.0
8.2.1
8.2.2
8.2.3
8.2.4
Sonstige Gebühren
Dauerfundament je Einzelgrab
Beistellung von Grabtrittplatten inkl. Verlegung
Einzelerdgrab
Doppelerdgrab
Urnenerdgrab
kombiniertes Urnenerdgrab
Beisetzungsbedingte Nachverlegung
der Grabtrittplatten
Einzelerdgrab
Doppelerdgrab
Beistellung einer Urnennischenplatte
Größe 1
Größe 2
Behältnis für Urnenerdbestattung
sonstige Arbeitseinsätze je
angefangene ½ h und ArbeiterIn
Leihgebühr für Grünstöcke
bei Aufbahrungen (8/6/4/2)
je Stück
bei Verabschiedungen und
Einsegnungen (8/6/4/2) je Stück
NICHTGEMEINDEBÜRGERZUSCHLÄGE
auf die Grabgebühren
bei der Grabbenützungsgebühr 1.1.0 bis
1.5.0
bei der Friedhofbenützungsgebühr 2.1.0
bis 2.2.0
auf die Beerdigungsgebühren
bei der Administrationsgebühr 3.1.0
(=Beisetzungsanmeldung) ausgenommen
3.1.2 und 3.1.3
8.3.0
115,10
230,20
230,20
460,40
345,20
690,20
8.3.1
8.3.2
8.4.0
8.4.1
8.4.2
8.5.0
8.6.0
8.7.0
57,50
28,70
57,50
28,70
115,10
8.7.1
Hallenbenützung
56,30
9.1.1
Benützung von Einrichtungen
(inkl. Strom)
Mithilfe und Beaufsichtigung
Gebühren gesamt
(4.1.0, 4.2.0, 4.3.0)
Sozialtarif
für Kinder, die das 10. Lebensjahr nicht
vollendet haben
Beistellung von Topfblumen (16/12/8/4)
je Stück
78,10
9.1.2
172,00
306,50
9.2.0
Gebühren für Aufbahrungshalle
Gebühren für Einsegnungshalle
Hallenbenützung
Benützung von Einrichtungen
(inkl. Strom)
Mithilfe und Beaufsichtigung
Gebühren gesamt
(5.1.0, 5.2.0, 5.3.0)
Sozialtarif, Anatomie u. Sammelgräber für
Priester, Pfarreien u. Klöster
für Kinder, die das 10. Lebensjahr nicht
vollendet haben
Urnenübergabestelle und kleine Kapelle
Graböffnungsgebühren
Körperbestattungen und Enterdigungen
Erdgräber: normale Tiefe (1,80 m)
Erdgräber: Tieferlegung (2,20 m)
Erdgräber: doppelte Tieferlegung (2,60 m)
Gruftnischen und gruftartig ausgebaute
Erdgräber
Nachlass auf 6.1.1–6.1.4 bei Armengräbern,
Anatomiegräbern,bei Kindern, die das 10.
Lebensjahr nicht vollendet haben, und
Sammelgräbern für Priester, Pfarreien
und Klöster
Urnenbeisetzungen und Entnahmen
Urnennischen und
Urnensammelgräber
Erdgräber
Gruftnischen und gruftartig
ausgebaute Erdgräber
Nachlass auf 6.2.1–6.2.3 bei
Kindern, die das 10. Lebensjahr
nicht vollendet haben
dringliche Nebenarbeiten
Beseitigung von Fundamenten, Grabeinrichtungen, Bepflanzungen je angefangene
halbe Stunde und ArbeiterIn
Spezielle Enterdigungsgebühren
Gebeineenterdigung (Entnahme)
1 Organ der Sanitätsbehörde (Amtsarzt)
1 Organ der Friedhofsbehörde
30,70
153,50
7,80
11,20
16,90
23,00
51,10
5,30
25,60
40,80
547,50
673,00
798,40
337,50
-
48,20
107,20
337,50
50 %
31,10
42,90
42,90
8.7.2
9.0.0
9.1.0
9.2.1
367,90
331,00
249,90
363,80
485,30
182,10
90,90
128,60
149,90
314,50
372,80
107,00
31,10
8,50
7. Hundesteuer (HH-Ansatz 920000)
Die Hundesteuer gemäß dem § 17 Abs. 3 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes
2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2021,
dem Tiroler Hundesteuergesetz, LGBl. Nr. 3/1980, zuletzt geändert durch
LGBl. Nr. 26/2017, und der Hundesteuerordnung, Gemeinderatsbeschluss
vom 13.12.2012, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom
16.12.2021, wird wie folgt festgesetzt:
2023 (EUR)
114,00
Pro Hund (Jahrestarif)
Für Wachhunde und Hunde, die in
Ausübung eines Berufes oder Gewerbes
gehalten werden (§3 Abs. 1 der Hundesteuerordnung), je Hund
Ermäßigter Steuersatz gem §3 Abs. 2 der
Hundesteuerordnung, je Hund
45,00
45,00
8. Freizeitwohnsitzabgabe
Die Freizeitwohnsitzabgabe nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG), LGBl. Nr. 79/2019, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 115/2021,
und der Freizeitwohnsitzabgabeverordnung, Gemeinderatsbeschluss vom
16.12.2021, wird wie folgt erhoben:
Freizeitwohnsitze bis 30 m²
Freizeitwohnsitze von mehr als
30 m² bis 60 m²
Freizeitwohnsitze von mehr als
60 m² bis 90 m²
Freizeitwohnsitze von mehr als
90 m² bis 150 m²
Freizeitwohnsitze von mehr als
150 m² bis 200 m²
Freizeitwohnsitze von mehr als
200 m² bis 250 m²
Freizeitwohnsitze von mehr als 250 m²
2023 (EUR)
240,00
480,00
700,00
1.000,00
1.400,00
1.800,00
2.200,00
9. Kommunalsteuer
Die Kommunalsteuer wird gemäß dem Kommunalsteuergesetz 1993,
BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021, erhoben.
10. Parkabgabe
Die Parkabgabe wird aufgrund des § 17 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2021,
des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006, LGBl. Nr. 9/2006, zuletzt geändert
durch LGBl. Nr. 59/2020, und der Innsbrucker Parkabgabeverordnung
2014, Gemeinderatsbeschluss vom 21.11.2013, zuletzt geändert durch
Gemeinderatsbeschluss vom 16.12.2021, erhoben.
11. Verwaltungsabgaben
Die Verwaltungsabgaben werden aufgrund der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung erhoben.
3,50
50 %
50 %
50 %
Hinweis: Gem. GR-Beschluss v. 13.12.2007 (I-Präs. 609e/2007)
„Im Falle einer Verlängerung des Benützungsrechtes (§13) um 5 Jahre
fallen die Grabbenützungsgebühr (1.0.0) und die Friedhofsbenützungsgebühr (2.0.0) jeweils zu 50 % der oben angeführten Beträge an.“
3. Marktgebühren (HH-Ansatz 828000)
Die Marktgebühr nach § 17 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017,
BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2021, und
§ 3 Marktgebührenordnung, Gemeinderatsbeschluss vom 01.01.2001,
zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 16.12.2021, wird ab
01.01.2022 bzw. 01.01.2023 wie folgt festgelegt:
Überlassung von Marktflächen gem. §8 Abs. 1
Ziffer 3, 4, 5 und 8 der Innsbrucker Marktordnung je angefangener lfm Verkaufsfläche
Die Ausgleichsabgabe beträgt gemäß § 25 Abs. 1 TVAG bei Wohnanlagen mit
a) sechs bis zwölf Wohnungen EUR 5.000,00,
b) 13 bis 24 Wohnungen EUR 10.000,00,
c) 25 bis 50 Wohnungen EUR 15.000,00 und
d) mehr als 50 Wohnungen EUR 25.000,00.
2023 (EUR)
4,90
4. Gehsteigbeitrag (HH-Ansatz 612000)
Der Gehsteigbeitragssatz gemäß § 19 Abs. 4 Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz, LGBl. Nr. 58/2011, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 138/2019, und § 2 der Verkehrsaufschließungs- und
Ausgleichsabgaben-Verordnung 2020, Gemeinderatsbeschluss vom
16.12.2021, wird für das Finanzjahr 2022 mit EUR 3,33 (bisher EUR 3,23)
und ab dem Finanzjahr 2023 mit EUR 3,40 festgesetzt.
5. Erschließungsbeitrag (HH-Ansatz 612000)
Der Erschließungsbeitragssatz für die Bemessung des Erschließungsbeitrages gem. § 7 Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz, LGBl. Nr. 58/2011, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 173/2021, und §
1 der Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgaben-Verordnung 2020,
Gemeinderatsbeschluss vom 16.12.2021, wird mit 7,00 % des vom Land
Tirol veröffentlichten Erschließungskostenfaktors festgesetzt. Auf Basis des
aktuellen Erschließungskostenfaktors beträgt der Erschließungsbeitragssatz damit EUR 15,40.
6. Ausgleichsabgaben (HH-Ansatz 612000) für Abstellplätze und Kinderspielplätze
Gemäß § 3 Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz
- TVAG, LGBl. Nr. 58/2011, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 138/2019, und
§ 3 Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgaben-Verordnung 2020,
Gemeinderatsbeschluss vom 16.12.2021, erhebt die Stadt Innsbruck eine
Ausgleichsabgabe für jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung nach
§ 8 Abs. 9 der Tiroler Bauordnung 2018 erteilt wird. Die Ausgleichsabgabe
beträgt das Zwanzigfache des Erschließungskostenfaktors, wenn jedoch
aufgrund des § 8 Abs. 1 fünfter Satz der Tiroler Bauordnung 2018 oder einer Verordnung nach § 8 Abs. 8 der Tiroler Bauordnung 2018 Parkdecks
oder unterirdische Garagen errichtet werden müssen, das Sechzigfache
des Erschließungskostenfaktors. Die Ausgleichsabgabe beträgt somit für
oberirdische Abstellmöglichkeiten EUR 4.400,00 und für Parkdecks oder
unterirdische Garagen EUR 13.200,00.
Gemäß § 23 TVAG, und § 4 Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgaben-Verordnung 2020, Gemeinderatsbeschluss vom 16.12.2021, erhebt
die Stadt Innsbruck eine Ausgleichsabgabe für jeden Kinderspielplatz, für
den eine Befreiung nach § 12 Abs. 2 lit. a oder c der Tiroler Bauordnung
2018 erteilt wird.
12. Gebrauchsabgabe
Die Abgabe für die Benützung öffentlichen Gemeindegrundes und des darüber befindlichen Luftraumes wird aufgrund des Tiroler Gebrauchsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 78/1992, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 110/2002,
und der Gebrauchsabgabeverordnung, Gemeinderatsbeschluss vom
16.12.2021, erhoben.
13. Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer nach dem Tiroler Vergnügungssteuergesetz 2017,
LGBl. Nr. 87/2017, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 76/2020, und der Vergnügungssteuerverordnung, Gemeinderatsbeschluss vom 16.12.2021,
wird wie folgt erhoben:
a) für Spielautomaten nach § 2 Abs. 2 lit. a des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes 2017 EUR 50,00 je Automat, wenn am Aufstellungsort mehr
als drei Spielautomaten in einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind, EUR 100,00 je Automat;
b) für Spielautomaten nach § 2 Abs. 2 lit. b und Glücksspielautomaten
nach § 2 Abs. 3 des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes 2017 EUR
700,00 je Automat, wenn am Aufstellungsort mehr als drei Spiel- bzw.
Glücksspielautomaten in einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind, EUR 1.400,00 je Automat;
c) für Wettterminals und Eingabegeräte nach § 2 Abs. 8 bzw. 9 des Tiroler
Wettunternehmergesetzes, LGBl. 98/2019, zuletzt geändert durch LGBl. Nr.
80/2020, ab 3 Geräten in derselben Betriebsstätte, EUR 150,00 je Gerät.
14. Grundsteuer
Die Grundsteuer wird aufgrund des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr.
149/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019, des Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1987, LGBl. Nr. 64/1987, zuletzt geändert durch LGBl.
Nr. 130/2013, und der Grundsteuerverordnung, Gemeinderatsbeschluss
vom 16.12.2021, erhoben.
Tarife 2023 der Landeshauptstadt Innsbruck
1. V
OLKS- UND MITTELSCHULEN, BENÜTZUNGSENTGELT
Ab dem Finanzjahr 2023 wird das Benützungsentgelt für die Überlassung
von Schulraum (Klassen, Turnsäle, Sonderräume etc.) mit EUR 8,90 (+3,49 %)
zuzüglich gesetzlich vorgeschriebener USt. je Raum und Stunde festgesetzt.
Für das Finanzjahr 2023 gilt der Tarif von EUR 9,10 je Raum und Stunde.
Dabei ist ein Drittel der Sporthallen als ein Raum anzusehen.
Für die Überlassung von Turnhallen an Innsbrucker Sportvereine sowie
Schulraum zur ausschließlichen Nutzung in kultureller und fortbildnerischer
Hinsicht durch Vereine und Organisationen wird, wie bisher, kein Benützungsentgelt eingehoben.
2. E
LTERNBEITRÄGE IN STÄDT. KINDERGÄRTEN UND SCHÜLERHORTEN
Ab dem Kindergartenjahr 2022/23 sowie 2023/24 werden folgende Elternbeiträge (inkl. 10 % USt.) festgesetzt:
2023 (EUR)
2–4 Jahre
4–6 Jahre
Ganztageskindergarten monatl.
34,00
34,00
Kindergarten bis max. 14.00 Uhr
0,00
0,00
monatl.
Halbtageskindergarten monatl.
Schülerhort (1–2 Tage/Woche)
55,10
monatl.
Schülerhort (3–5 Tage/Woche)
78,40
monatl.
Mittagstisch – Kindergarten
4,10
Mittagstisch – Schülerhort
4,30
Für Kinder ohne Hauptwohnsitz in der Stadt Innsbruck werden folgende
Tarife festgesetzt:
Ganztageskindergarten
monatl.
Kindergarten bis max.
14.00 Uhr monatl.
2–4 Jahre
Naturrasen
Eine Stunde
Doppelstunde
Halbtag
Ganztag
Kunstrasen
Eine Stunde
Doppelstunde
Halbtag
Ganztag
Kunstrasen kleiner Platz
Eine Stunde
Doppelstunde
Halbtag
Ganztag
Beachvolleyball
Eine Stunde
Doppelstunde
2023 (EUR)
63,90
104,20
174,40
321,30
54,70
87,70
174,40
296,40
35,60
54,60
111,60
194,50
16,60
64,10
Weiters kann die Magistratsabteilung V, Sport, für größere Sportplatzveranstaltungen im Anlassfall eine Müll- und/oder Strompauschale vorschreiben:
2023 (EUR)
Müllpauschale
74,70
Strompauschale
37,40
Tarife Turn- und Sporthallen 2023
2023 (EUR)
4–6 Jahre
138,30
4. S TÄDT. SPORTPLÄTZE, TURN- UND SPORTHALLEN UND KUNSTEISLAUFPLÄTZE
Tarife Sportplätze
2023 (EUR)
67,70
79,80
Ergänzend wurde seitens der Fachdienststelle angeregt, dass von der
Einhebung des Auswärtigenzuschlages beim pädagogischen, städtischen
Personal (inklusive Assistenzkräfte) auf Ansuchen abgesehen werden
kann.
Für die Gewährung von Ermäßigungen gelten für die Schülerhorte derzeit
die Richtlinien lt. StS-Beschluss vom 30.06.1999. Ermäßigungen für auswärtige Kinder (kein Hauptwohnsitz in Innsbruck) sind ausgeschlossen.
3. BENÜTZUNGSENTGELT KINDERGÄRTEN/HORTE
Diesbezüglich wird auf den Beschluss des Stadtsenats vom 20.7.2010, Zl.
V-8772/2010 hingewiesen, welcher für entgeltliche Raumüberlassungen
das Benützungsentgelt für Volks- und Hauptschulen (siehe Pkt. 1) vorsieht.
Für Raumüberlassungen (Bewegungsraumüberlassungen) in städt. Kindergärten und Schülerhorten an Innsbrucker Sportvereine sowie zur ausschließlichen Nutzung in kultureller und fortbildnerischer Hinsicht durch
Vereine und Organisationen wird, wie bisher, kein Benutzungsentgelt eingehoben.
O-Dorf und Hötting-West/Gesamthalle
Eine Stunde
Abendpauschale (zwei Stunden) je
Semester
O-Dorf und Hötting-West/Drittelhalle
Eine Stunde
Abendpauschale (zwei Stunden) je
Semester
Leitgebhalle
Eine Stunde
Abendpauschale (zwei Stunden) je
Semester
Übrige Turnhallen
Eine Stunde
Abendpauschale (zwei Stunden) je
Semester
Hallenwart für Wochenendveranstaltungen
102,10
1849,40
45,00
782,60
64,10
835,80
33,20
705,10
15,00
Tarife Sillside skate – Saison 2023
Tageskarte
Personen bis zum vollendeten
14. Lebensjahr
Personen ab dem 15. Lebensjahr
2 Stunden Termin bis 14. Lebensjahr
2 Stunden Termin ab 15. Lebensjahr
2023 (EUR)
2,50
3,50
1,50
2,00
10er-Block
Personen bis zum vollendeten
14. Lebensjahr
Personen ab dem 15. Lebensjahr
20er-Block
Personen bis zum vollendeten
14. Lebensjahr
Personen ab dem 15. Lebensjahr
16,00
21,50
28,50
38,50
Saisonkarte
Personen bis zum vollendeten
85,00
14. Lebensjahr
Personen ab dem 15. Lebensjahr
115,00
Ermäßigungen
Städtische Pflichtschulen
100 %
Bundes- und Privatschulen
50 %
Das Sportamt wird ermächtigt, mit Großkunden Pauschalvereinbarungen zu einem günstigeren Tarif zu vereinbaren.
Tarife Kunsteislaufplätze
Erwachsene Einzel
Kinder Einzel2
Zehnerblock Erwachsene
Zehnerblock Kinder
Leihschlittschuhe
Leihhelme (für Kinder)
Ermäßigte Karten3
Familienkarte (2 Ki. + 1 E od. 1 Ki. + 2 E.)
Fam. Saisonkarte (analog Familienkarte)
Saisonk. Erw. Einzel
Saisonk. Kinder Einzel
Eisstockschießen je Bahn à 90 Min. max.
10 Personen
Kunsteislaufplatz Igls Platzmiete
19.00–22.00 Uhr – NEU
2023 (EUR)
4,40
2,00
33,70
14,70
3,70
1,10
2,40
6,90
112,30
83,40
48,70
57,20
418,20
Tarife Parkplatz Sportanlage Wiesengasse
Mit Stadtsenatsbeschluss vom 10.10.2018 wurde die Schrankenanlage für
den Parkplatz bei der Sportanlage Wiesengasse aufgelassen. Damit ist das
Parken nur mehr für Nutzungsberechtigte mit Berechtigungskarte erlaubt
und entfällt somit die Notwendigkeit einen Parktarif zu beschließen.
Alle Tarife verstehen sich inkl. 20 % USt.
5. STADTBIBLIOTHEK
Jahresgebühr für Erwachsene
Jahresgebühr ermäßigt
Jahresgebühr Kinder bis 14 Jahre
Jahresgebühr Kinder bis 18 Jahre
Jahreskarte mit Kulturpass
Familienkarte (1 E. + 1K., 12 Monate)
Vorbestellung für alle Leser
Fristüberschreitung pro Tag
Gebühr für versendete Mahnung
Beschädigung eines Mediums
Neuausstellung einer EDV-Leserkarte
Kopierkarte 55 Kopien
Kopierkarte 115 Kopien
2023 (EUR)
25,00
15,00
0,00
0,00
0,00
1,50
0,50
2,50
Ersatz des Mediums
7,00
5,00
10,00
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INNSBRUCK INFORMIERT
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