Innsbruck Informiert

Jg.2022

/ Nr.1

- S.22

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Diese Ausgabe – 2022_Innsbruck_informiert_01
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Rathausmitteilungen

Abgaben 2022
Gemäß § 57 Abs. 4 des Stadtrechts der Landeshauptstadt
Innsbruck, LGBl. Nr. 53/1975, zuletzt geändert durch LGBl.
Nr. 110/2020, hat der Gemeinderat gleichzeitig mit der
Festsetzung des Voranschlags über die Erhebung der darin
vorgesehenen Abgaben zu beschließen. Anpassungen der
Abgabenhöhe gegenüber dem Finanzjahr 2021 werden durch
Verordnung erlassen und an der Amtstafel kundgemacht.
Im Finanzjahr 2022 werden nachstehende Abgaben erhoben:

1. Abfallgebühren (HH-Ansatz 813000)
Die Abfallgebühren aufgrund des § 17 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 140/2021, des Tiroler Abfallgebührengesetzes,
LGBl. Nr. 36/1991, und der Abfallgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck 2015, Gemeinderatsbeschluss vom
18.06.2015, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss
vom 19.11.2020, werden wie folgt festgesetzt:

1.7.3

2.1.0
2.2.0
2.3.0
2.4.0

3.0.0
2022 (EUR)
Grundgebühr pro Wohnraum- und
Nutzflächeneinheit, je Woche
Weitere Gebühr, je Liter
(Einheitssatz)
Müllsack (60 l/je Abfuhr) im Sinne
des § 6 Abs. 1

0,2611

3.1.0
3.1.1

0,0391

3.1.2

3,55

3.1.3
3.1.4

Zu diesen Gebühren tritt die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß.

2. Friedhofsgebühren (HH-Ansatz 817010)
Die Friedhofsgebühren aufgrund des § 17 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 140/2021, und der Friedhofsgebührenordnung, Gemeinderatsbeschluss vom 10.10.2019, zuletzt
geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 19.11.2020, werden wie folgt festgelegt:

3.1.5
3.1.6
3.2.0
3.2.1
3.2.2
3.3.0
3.3.1

1.0.0 Grabbenützungsgebühren
1.1.0 Erdgräber (10 Jahre)
1.1.1 Reihengrab – normal
Reihengrab – Kinder
1.1.2
(inkl. Sammelgrab)
1.1.3 Wandgrab
1.1.4 Arkadengrab
1.1.5 Urnengrab
für Priester, Pfarreien
1.1.6 Sammelgräber
und Klöster sowie Armengräber
1.2.0 Urnennischen (10 Jahre)
1.2.1 Nische für 2 Urnen
1.2.2 Nische für 3 Urnen
1.2.3 Nische für 4 Urnen
1.2.4 Nische für 6 Urnen
1.3.0 Kombinierte Urnengräber (10 Jahre)
1.3.1 Urnenerdgrab und Urnennische
1.4.0 Grüfte (25 Jahre)
1.4.1 Familiengruft
1.4.2 Sammelgruft – je Gruftnische
1.4.3 Sonstige Gruft
1.5.0 Urnensammelgrab (einmalig)
1.5.1 Grab der Einsamen

2022 (EUR)

3.3.3

242,80

3.3.4

Keine

INNSBRUCK INFORMIERT

3.3.5
3.3.6

Friedhofsbenützungs­gebühren
(10 Jahre)
Einfachgräber, Urnengräber
Mehrfachgräber und Grüfte
Kindergräber und Anatomiegräber
Armengräber, Urnensammelgräber,
Notgruft und Sammelgräber für
Priester, Pfarreien und Klöster
Administrationsgebühren
(Verwaltungskosten)
Beisetzungsanmeldung
für Erdgräber, Urnennischen
und Grüfte
für Armengräber und Sammelgräber
für Priester, Pfarreien und Klöster
für Anatomiegräber
für Kinder, die das 10. Lebensjahr
nicht vollendet haben (gilt nicht für
Kindersammelbeisetzungen)
für Beisetzungen auf nichtstädtischen Friedhöfen bei Inanspruchnahme der städt. Friedhofsverwaltung
für Urnensammelgräber
Enterdigungsanmeldung
Exhumierung
Gebeineenterdigung und
Urnenentnahme
Beisetzungszuschläge
> für Verabschiedungen und
Urnenbeisetzungen
an Samstagen
an Sonntagen und gesetzlichen
Feiertagen
> für Körperbestattungen aus
sanitätspolizeilichen Gründen
an Samstagen
an Sonntagen und gesetzlichen
Feiertagen
> für sonderbewilligte
Körper­bestattungen
an Samstagen
an Sonntagen und gesetzlichen
Feiertagen
Bewilligungsgebühren
Nachbelegung
Aufstellung einer Urne
Umlegung
temporäre Einstellung einer Leiche
gruftartiger Ausbau eines Erdgrabes

447,10
558,40
670,50
781,00

3.4.0
3.4.1
3.4.2
3.4.3
3.4.4
3.4.5

781,00

4.0.0 Gebühren für Aufbahrungshalle
4.1.0 Hallenbenützung

5643,60
564,30
5643,60
146,80

1.6.0 Notgruft
je angefangenem
1.6.1 Benützungsgebühr
55,60
Monat
1.6.2 Sicherstellungsgebühr
749,00
Erneuerungsgebühr für Grabbenützungsrechte,
vor dem Inkrafttreten der Gemeindesanitäts­
1.7.0 die
dienstgesetznovelle (LGBL. Nr. 13/1968) auf
Friedhofdauer eingeräumt wurden
bei Grüften juristischer Personen
1.7.1
556,50
nach jeweils 50 Jahren
bei Grüften natürlicher Personen
1.7.2
278,10
nach jeweils 50 Jahren

42

3.3.2

374,40
561,80
655,40
330,30

bei sonstigen Benützungsrechten
nach jeweils 10 Jahren
anteilig von der betreffenden
Grabbenützungsgebühr

10%

1.8.0 Benützungsrechtsbezogene Zusatzgebühr
Änderungsgebühr für die
Übertragung des
1.8.1
112,80
Grabbenützungsrechtes unter
Lebenden
2.0.0

4.2.0
4.3.0
4.4.1
4.4.2
4.4.3
4.5.0

5 Jahre fallen die Grabbenützungsgebühr (1.0.0) und die Friedhofsbenützungsgebühr (2.0.0) jeweils zu 50% der oben angeführten Beträge an.“

der Landeshauptstadt Innsbruck

Benützung von Einrichtungen
(inkl. Strom)
Mithilfe und Beaufsichtigung
Gebühren gesamt
(4.1.0, 4.2.0, 4.3.0)
Sozialtarif
für Kinder, die das 10. Lebensjahr
nicht vollendet haben
Beistellung von Topfblumen
(16/12/8/4) je Stück

5.0.0 Gebühren für Einsegnungshalle
5.1.0 Hallenbenützung
Benützung von Einrichtungen
5.2.0
(inkl. Strom)
5.3.0 Mithilfe und Beaufsichtigung
Gebühren gesamt
5.4.1
(5.1.0, 5.2.0, 5.3.0)

Sozialtarif, Anatomie u. Sammelgräber für Priester, Pfarreien u. Klöster
für Kinder, die das 10. Lebensjahr
5.4.3
nicht vollendet haben

5.4.2

6.0.0
6.1.0.
6.1.1
6.1.2
6.1.3

175,50
262,90
87,70

6.1.4

Keine

6.1.5
6.2.0
6.2.1

112,80
11,20
22,50
56,50
56,50

6.2.2
6.2.3
6.2.4
6.3.0
6.3.1

56,50
112,80
74,90

7.0.0
7.1.0
7.1.1
7.2.0

112,80

7.2.1

225,70

7.2.2
7.2.3
7.2.4

225,70
451,40

338,40
676,70
56,40
28,10
56,40
28,10
112,80

8.0.0
8.1.0
8.2.0
8.2.1
8.2.2
8.2.3
8.2.4
8.3.0

55,20

8.3.1
8.3.2
8.4.0
8.4.1
8.4.2
8.5.0

76,60

8.6.0

168,60
300,50

8.7.0

30,10
150,50

8.7.2

7,60

8.7.1

9.0.0
9.1.0
9.1.1

11,00
16,60
22,50
50,10

9.1.2
9.2.0
9.2.1

Graböffnungsgebühren
Körperbestattungen und Enterdigungen
Erdgräber: normale Tiefe (1,80 m)
Erdgräber: Tieferlegung (2,20 m)
Erdgräber: doppelte Tieferlegung
(2,60 m)
Gruftnischen und gruftartig ausgebaute Erdgräber
Nachlass auf 6.1.1–6.1.4 bei
Armengräbern, Anatomiegräbern,bei
Kindern, die das 10. Lebensjahr nicht
vollendet haben, und Sammelgräbern
für Priester, Pfarreien und Klöster
Urnenbeisetzungen und Entnahmen
Urnennischen und
Urnensammelgräber
Erdgräber
Gruftnischen und gruftartig
ausgebaute Erdgräber
Nachlass auf 6.2.1–6.2.3 bei
Kindern, die das 10. Lebensjahr
nicht vollendet haben
dringliche Nebenarbeiten
Beseitigung von Fundamenten,
Grabeinrichtungen, Bepflanzungen
je angefangene halbe Stunde und
ArbeiterIn
Spezielle Enterdigungsgebühren
Gebeineenterdigung (Entnahme)
Einsatz eines /einer Grabarbeiters
-arbeiterin
Exhumierung
1 Organ der Sanitätsbehörde
(Amtsarzt/-ärztin)
1 Organ der Friedhofsbehörde
Mithilfe durch FriedhofsarbeiterInnen
Mithilfe (7.2.3) zwecks Tieferlegung

5,20
25,10

536,80
659,80
782,70
330,90
-

3. Marktgebühren (HH-Ansatz 828000)
Die Marktgebühr nach § 17 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch BGBl.
I Nr. 140/2021, und § 3 Marktgebührenordnung, Gemeinderatsbeschluss vom 01.01.2001, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 19.11.2020, wird ab 01.01.2022 wie folgt
festgelegt:
2022 (EUR)
Überlassung von Marktflächen gem. §8
Abs. 1 Ziffer 3, 4, 5 und 8 der Innsbrucker Marktordnung je angefangener lfm
Verkaufsfläche

105,10
330,90
50%

30,50

-

42,10
42,10
360,70
324,50

Sonstige Gebühren
Dauerfundament je Einzelgrab
245,00
Beistellung von Grabtrittplatten inkl. Verlegung
Einzelerdgrab
356,70
Doppelerdgrab
475,80
Urnenerdgrab
178,50
kombiniertes Urnenerdgrab
89,10
Beisetzungsbedingte Nachverlegung
der Grabtrittplatten
Einzelerdgrab
126,10
Doppelerdgrab
147,00
Beistellung einer Urnennischenplatte
Größe 1
308,30
Größe 2
365,50
Behältnis für Urnenerdbestattung
104,90
sonstige Arbeitseinsätze je
30,50
angefangene ½ h und ArbeiterIn
Leihgebühr für Grünstöcke
bei Aufbahrungen (8/6/4/2)
8,30
je Stück
bei Verabschiedungen und
3,40
Einsegnungen (8/6/4/2) je Stück
NICHTGEMEINDEBÜRGERZUSCHLÄGE
auf die Grabgebühren
bei der Grabbenützungsgebühr 1.1.0
50%
bis 1.5.0
bei der Friedhofbenützungsgebühr
50%
2.1.0 bis 2.2.0
auf die Beerdigungsgebühren
bei der Administrationsgebühr 3.1.0
(=Beisetzungsanmeldung) ausge50 %
nommen 3.1.2 und 3.1.3

Hinweis: Gem. GR-Beschluss v. 13.12.2007 (I-Präs. 609e/2007)
„Im Falle einer Verlängerung des Benützungsrechtes (§13) um

Gemäß § 23 TVAG, und § 4 Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgaben-Verordnung 2020, Gemeinderatsbeschluss vom
22.11.2019, erhebt die Stadt Innsbruck eine Ausgleichsabgabe
für jeden Kinderspielplatz, für den eine Befreiung nach § 12 Abs.
2 lit. a oder c der Tiroler Bauordnung 2018 erteilt wird.
Die Ausgleichsabgabe beträgt gemäß § 25 Abs. 1 TVAG bei Wohnanlagen mit
a) sechs bis zwölf Wohnungen EUR 5.000,00,
b) 13 bis 24 Wohnungen EUR 10.000,00,
c) 25 bis 50 Wohnungen EUR 15.000,00 und
d) mehr als 50 Wohnungen EUR 25.000,00.

7. Hundesteuer (HH-Ansatz 920000)

Der Gehsteigbeitragssatz gemäß § 19 Abs. 4 Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz, LGBl.
Nr. 58/2011, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 138/2019, und
§ 2 der Verkehrsaufschließungs- und AusgleichsabgabenVerordnung 2020, Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2019,
wird für das Finanzjahr 2022 mit EUR 3,33 (bisher EUR 3,23)
festgesetzt.

5. Erschließungsbeitrag (HH-Ansatz 612000)
7 Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz, LGBl. Nr. 58/2011, zuletzt geändert durch LGBl. Nr.
138/2019, und § 1 der Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgaben-Verordnung 2020, Gemeinderatsbeschluss vom
22.11.2019, wird mit 5,00 % des vom Land Tirol veröffentlichten
Erschließungskostenfaktors festgesetzt. Auf Basis des aktuellen
Erschließungskostenfaktors beträgt der Erschließungsbeitragssatz damit EUR 11,00.

6. Ausgleichsabgaben (HH-Ansatz 612000)
für Abstellplätze und Kinderspielplätze
Gemäß § 3 Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz - TVAG, LGBl. Nr. 58/2011, zuletzt geändert durch
LGBl. Nr. 138/2019, und § 3 Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgaben-Verordnung 2020, Gemeinderatsbeschluss vom
22.11.2019, erhebt die Stadt Innsbruck eine Ausgleichsabgabe
für jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung nach § 8 Abs.
9 der Tiroler Bauordnung 2018 erteilt wird. Die Ausgleichsabgabe beträgt das Zwanzigfache des Erschließungskostenfaktors,
wenn jedoch aufgrund des § 8 Abs. 1 fünfter Satz der Tiroler
Bauordnung 2018 oder einer Verordnung nach § 8 Abs. 8 der
Tiroler Bauordnung 2018 Parkdecks oder unterirdische Garagen
errichtet werden müssen, das Sechzigfache des Erschließungskostenfaktors. Die Ausgleichsabgabe beträgt somit für oberirdische Abstellmöglichkeiten EUR 4.400,00 und für Parkdecks oder

Tarife 2022

Die Kommunalsteuer wird gemäß dem Kommunalsteuergesetz
1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.
3/2021, erhoben.

10. Parkabgabe

Die Parkabgabe wird aufgrund des § 17 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. Nr. 116/2016, zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 140/2021, des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006, LGBl. Nr. 9/2006, zuletzt geändert durch LGBl. Nr.
59/2020, und der Innsbrucker Parkabgabeverordnung 2014,
Gemeinderatsbeschluss vom 21.11.2013, zuletzt geändert
durch Gemeinderatsbeschluss vom 22.04.2021, erhoben.

11. Verwaltungsabgaben
Die Verwaltungsabgaben werden aufgrund der Bundes-, Landesund Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung erhoben.

4,80

4. Gehsteigbeitrag (HH-Ansatz 612000)
47,30

9. Kommunalsteuer

unterirdische Garagen EUR 13.200,00.

Die Hundesteuer gemäß dem § 17 Abs. 3 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 140/2021, dem Tiroler Hundesteuergesetz,
LGBl. Nr. 3/1980, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 26/2017,
und der Hundesteuerordnung, Gemeinderatsbeschluss vom
13.12.2012, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss
vom 19.11.2020, wird wie folgt festgesetzt:

12. Gebrauchsabgabe
Die Abgabe für die Benützung öffentlichen Gemeindegrundes
und des darüber befindlichen Luftraumes wird aufgrund des
Tiroler Gebrauchsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 78/1992, zuletzt
geändert durch LGBl. Nr. 110/2002, und der Gebrauchsabgabeverordnung, Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2019, erhoben.

13. Vergnügungssteuer
Pro Hund (Jahrestarif)
Für Wachhunde und Hunde, die
in Ausübung eines Berufes oder
Gewerbes gehalten werden (§3
Abs. 1 der Hundesteuerordnung),
je Hund
Ermäßigter Steuersatz gem §3
Abs. 2 der Hundesteuerordnung,
je Hund

2022 (EUR)
111,60
45,00

45,00

8. Freizeitwohnsitzabgabe
Die Freizeitwohnsitzabgabe nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG), LGBl. Nr. 79/2019, zuletzt geändert
durch LGBl. Nr. 115/2021, und der Freizeitwohnsitzabgabeverordnung, Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2019, wird wie
folgt erhoben:
2022 (EUR)
Freizeitwohnsitze bis 30 m²
240,00
Freizeitwohnsitze von mehr als
480,00
30 m² bis 60 m²
Freizeitwohnsitze von mehr als
700,00
60 m² bis 90 m²
Freizeitwohnsitze von mehr als
1.000,00
90 m² bis 150 m²
Freizeitwohnsitze von mehr als
1.400,00
150 m² bis 200 m²
Freizeitwohnsitze von mehr als
1.800,00
200 m² bis 250 m²
Freizeitwohnsitze von mehr als
2.200,00
250 m²

Die Vergnügungssteuer nach dem Tiroler Vergnügungssteuergesetz 2017, LGBl. Nr. 87/2017, zuletzt geändert durch LGBl. Nr.
76/2020, und der Vergnügungssteuerverordnung, Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2019, wird wie folgt erhoben:
a) für Spielautomaten nach § 2 Abs. 2 lit. a des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes 2017 EUR 50,00 je Automat, wenn am
Aufstellungsort mehr als drei Spielautomaten in einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind, EUR 100,00 je
Automat;
b) für Spielautomaten nach § 2 Abs. 2 lit. b und Glücksspielautomaten nach § 2 Abs. 3 des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes
2017 EUR 700,00 je Automat, wenn am Aufstellungsort mehr
als drei Spiel- bzw. Glücksspielautomaten in einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind, EUR 1.400,00 je
Automat;
c) für Wettterminals und Eingabegeräte nach § 2 Abs. 8 bzw. 9
des Tiroler Wettunternehmergesetzes, LGBl. 98/2019, zuletzt
geändert durch LGBl. Nr. 80/2020, ab 3 Geräten in derselben
Betriebsstätte, EUR 150,00 je Gerät.

14. Grundsteuer
Die Grundsteuer wird aufgrund des Grundsteuergesetzes 1955,
BGBl. Nr. 149/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019,
des Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1987, LGBl. Nr. 64/1987, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 130/2013, und der Grundsteuerverordnung, Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2019, erhoben.

der Landeshauptstadt Innsbruck

1. VOLKS- UND MITTELSCHULEN,
BENÜTZUNGSENTGELT

2. ELTERNBEITRÄGE IN STÄDT.
KINDERGÄRTEN UND SCHÜLERHORTEN

Ab dem Finanzjahr 2022 wird das Benützungsentgelt für die
Überlassung von Schulraum (Klassen, Turnsäle, Sonderräume
etc.) mit EUR 8,90 (+3,49%) zuzüglich gesetzlich vorgeschriebener USt. je Raum und Stunde festgesetzt. Dabei ist ein Drittel der
Sporthallen als ein Raum anzusehen.

Ab dem Kindergartenjahr 2022/23 werden folgende Elternbeiträge (inkl. 10% USt.) festgesetzt:
2022 (EUR)
2–4 Jahre
4–6 Jahre
Ganztageskindergarten monatl.
33,30
33,30
Kindergarten bis max. 14.00
0,00
0,00
Uhr monatl.
Halbtageskindergarten monatl.
Schülerhort (1–2 Tage/Woche)
54,00
monatl.
Schülerhort (3–5 Tage/Woche)
76,90
monatl.
Mittagstisch – Kindergarten
4,00
Mittagstisch – Schülerhort
4,20

Für die Überlassung von Turnhallen an Innsbrucker Sportvereine sowie Schulraum zur ausschließlichen Nutzung in kultureller
und fortbildnerischer Hinsicht durch Vereine und Organisationen
wird, wie bisher, kein Benützungsentgelt eingehoben.

Für Kinder ohne Hauptwohnsitz in der Stadt Innsbruck werden
folgende Tarife festgesetzt:

2–4 Jahre
Ganztageskindergarten monatl.
Kindergarten bis max.
14.00 Uhr monatl.

2022 (EUR)
4–6 Jahre
135,60

66,40

78,20

Ergänzend wurde seitens der Fachdienststelle angeregt, dass
von der Einhebung des Auswärtigenzuschlages beim pädagogischen, städtischen Personal (inklusive Assistenzkräfte) auf
Ansuchen abgesehen werden kann.

INNSBRUCK INFORMIERT

43