Innsbruck Informiert
Jg.2026
/ Nr.1
- S.10
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Rathausmitteilungen
Abgaben 2026 der Landeshauptstadt Innsbruck
1. Abfallgebühren (HH-Ansatz 813000)
Die Abfallgebühren werden ab 01.01.2026 wie folgt festgesetzt:
2026 (EUR)
Grundgebühr pro Wohnraum- und
Nutzflächeneinheit, je Woche
Weitere Gebühr, je Liter
(Einheitssatz)
Müllsack (60 l/je Abfuhr) im Sinne
des § 6 Abs. 1
d)
e)
§5
0,3481
0,0521
4,80
Zu diesen Gebühren tritt die Umsatzsteuer im gesetzlichen
Ausmaß.
2. Friedhofsgebühren (HH-Ansatz 817010)
Die Friedhofsgebühren werden ab 01.01.2026 wie folgt festgelegt:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
§2
1
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
l)
m)
n)
2
§3
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
§4
1
a)
b)
c)
d)
e)
2
a)
b)
c)
d)
3
a)
b)
c)
18
2026
Grabbenützungsgebühren
(EUR)
Die Gebühr für die Benützung einer Grabstätte
beträgt
je Einzelerdgrab – normal 10 Jahre
440,00
je Einzelerdgrab – Kinder 10 Jahre
280,00
je Wandgrab 10 Jahre
650,00
je Arkadenerdgrab 10 Jahre
770,00
je Urnenerdgrab 10 Jahre
390,00
je Einzelgruft 25 Jahre
6.600,00
je Gruftnische in der Sammelgruft 25 Jahre
660,00
je Urnennische für 2 Urnen 10 Jahre
520,00
je Urnennische für 3 Urnen 10 Jahre
640,00
je Urnennische für 4 Urnen10 Jahre
770,00
je Urnennische für 6 Urnen 10 Jahre
900,00
je kombiniertem Urnenerdgrab 10 Jahre
900,00
für das Grab der Gemeinsamen einmalig
180,00
für den Garten des Friedens oder ein
600,00
Baumgrab einmalig
Die Erneuerungsgebühr für Grabbenützungsrechte, die vor dem 01.01.1968 auf Friedhofdauer
eingeräumt wurden, beträgt 10 % der betreffenden
Grabbenützungsgebühr nach Absatz 1 für jeweils
10 Jahre.
Friedhofsbenützungsgebühren
Die Friedhofsbenützungsgebühr beträgt pro
Grabstätte für:
ein Einzelerdgrab - normal 10 Jahre
210,00
ein Einzelerdgrab - Kinder 10 Jahre
100,00
ein Mehrfacherdgrab 10 Jahre
310,00
ein Wandgrab 10 Jahre
210,00
ein Arkadengrab 10 Jahre
210,00
ein Urnengrab 10 Jahre
210,00
eine Einzelgruft oder Gruftnische 10 Jahre
310,00
eine Urnennische oder ein kombiniertes
210,00
Urnenerdgrab 10 Jahre
Graböffnungsgebühren
Die Graböffnungsgebühr für Körperbestattungen
oder Enterdigungen beträgt für:
ein Erdgrab (normale Tiefe: 1,80m)
630,00
ein Erdgrab (Tieferlegung: 2,20m)
780,00
ein Erdgrab (doppelte Tieferlegung: 2,60m)
920,00
eine Gruftnische oder ein zur Gruft ausge390,00
bautes Erdgrab
dringliche Nebenarbeiten je angefangene
40,00
1/2 Stunde
Die Graböffnungsgebühr für Exhumierungen
beträgt für:
1 Organ der Sanitätsbehörde (Amtsarzt)
90,00
1 Organ der Friedhofsbehörde
50,00
die Mithilfe durch Friedhofsarbeiter
420,00
die Mithilfe durch Friedhofsarbeiter wegen
380,00
Tieferlegung
Die Graböffnungsgebühr für Urnenbeisetzungen
oder Entnahmen beträgt für:
eine Urnennische oder Urnensammelgrab
55,00
ein Erdgrab oder eine Einzelbeisetzung in
125,00
einem Urnensammelgrab
eine Gruftnische oder ein zur Gruft ausge390,00
bautes Erdgrab
INNSBRUCK INFORMIERT
§6
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
l)
m)
n)
o)
p)
q)
r)
s)
t)
§7
1
a)
b)
c)
2
a)
b)
3
4
das Sozialdenkmal
für dringliche Nebenarbeiten je angefangene
1/2 Stunde pro Arbeiter
Verwaltungsgebühren
Die Verwaltungsgebühr beträgt einmalig:
für die Übertragung des Grabbenützungsrechtes unter Lebenden
für die Anmeldung einer Beisetzung und
Verabschiedung
für die Anmeldung einer Exhumierung
für die Anmeldung einer Urnenentnahme
für die Bewilligung einer Umbettung oder
Umlegung
für die Bewilligung einer Nachbelegung
für die Bewilligung der Aufstellung einer
Urne
für die Bewilligung des Ausbaus eines
Erdgrabes zur Gruft
Sonstige Gebühren
Die sonstigen Gebühren betragen:
für die Benützung der Aufbahrungshalle
für die Benützung der Einsegnungshalle
für die Benützung der Urnenübergabestelle,
der kleinen Kapelle oder des Gebetstisches
für die Errichtung eines Dauerfundaments je
Einzelerdgrab
für die Errichtung eines Dauerfundaments je
Doppelerdgrab
für die Beistellung von Grabtrittplatten inkl.
Verlegung je Einzelerdgrab
für die Beistellung von Grabtrittplatten inkl.
Verlegung je Doppelerdgrab
für die Beistellung von Grabtrittplatten inkl.
Verlegung je Urnengrab
für die Beistellung von Grabtrittplatten inkl.
Verlegung je komb. Urnenerdgrab
für die beisetzungsbedingte Nachverlegung
der Grabtrittplatten je Einzelgrab
für die beisetzungsbedingte Nachverlegung
der Grabtrittplatten je Doppelerdgrab
für die beisetzungsbedingte Nachverlegung
der Grabtrittplatten je Urnenerdgrab
für die beisetzungsbedingte Nachverlegung
der Grabtrittplatten je komb. Urnenerdgrab
für die Beistellung einer Urnennischenplatte
(Größe 1)
für die Beistellung einer Urnennischenplatte
(Größe 2)
für sonstige Arbeitseinsätze je angefangene
1/2 Stunde pro Arbeiter
für die Leihe von Grünstöcken bei Aufbahrungen pro Stück
für die Beistellung von Topfblumen bei
Aufbahrungen je Stück
für die Leihe von Grünstöcken bei Verabschiedungen je Stück
für die Leihe von Grünstöcken bei Einsegnungen je Stück
250,00
40,00
130,00
130,00
130,00
90,00
66,00
66,00
35,00
130,00
200,00
60,00
50,00
290,00
420,00
420,00
550,00
210,00
105,00
150,00
180,00
75,00
40,00
360,00
430,00
40,00
10,00
9,00
4,00
4,00
Zu- und Abschläge, Entfall von Gebühren
Die Zuschläge betragen:
zu den Gebühren nach den §§ 2, 3, 4 und 5
50 %
lit. b für Nicht-Gemeindebürger (§ 8)
für Verabschiedungen und Urnenbeisetzun130,00
gen an Samstagen
für Körperbestattungen an Samstagen
400,00
Die Abschläge von den Gebühren nach
den §§ 4, 5 und 6 lit. a, b und c betragen:
für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebens50 %
jahr
für Sammelgräber (Geistliche), Sozialgräber,
50 %
Anatomiegräber
Der Abschlag von den Gebühren nach § 5
lit. b beträgt für Beisetzungen auf nicht50 %
städtischen Friedhöfen (bei Inanspruchnahme der Verwaltung)
Die Verwaltungsgebühr für die Exhumierungsanmeldung gemäß § 5 lit. c entfällt, wenn die
Exhumierung im Auftrag eines Gerichtes oder einer
Behörde erfolgt.
besatz von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und von
Grundvermögen jeweils 500 v. Hundert des Steuermessbetrages
beträgt.
Hinweis: Gem. GR-Beschluss v. 13.12.2007 (I-Präs. 609e/2007)
„Im Falle einer Verlängerung des Benützungsrechtes (§ 13) um
5 Jahre fallen die Grabbenützungsgebühr (1.0.0) und die Friedhofsbenützungsgebühr (2.0.0) jeweils zu 50 % der oben angeführten Beträge an.“
3. Marktgebühren (HH-Ansatz 828000)
Die Marktgebühr wird ab 01.01.2026 wie folgt festgelegt:
Überlassung von Marktflächen gem. § 8 Abs. 1
Ziffer 3, 4, 5 und 8 der Innsbrucker Marktordnung je angefangener lfm Verkaufsfläche
2026 (EUR)
5,60
4. Gehsteigbeitrag (HH-Ansatz 612000)
Der Gehsteigbeitragssatz gemäß § 19 Abs. 4 Tiroler
Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz,
LGBl. Nr. 58/2011, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 3/2024, wird
ab dem 01.01.2026 mit EUR 4,00 (2025: EUR 3,80 bzw. +5,26 %)
festgesetzt. Das entspricht 1 % der durchschnittlichen Kosten
für die Herstellung von einem Quadratmeter zeitgemäßer Gehsteigfläche in der Stadt Innsbruck.
5. Erschließungsbeitrag (HH-Ansatz 612000)
Der Einheitssatz für die Bemessung des Erschließungsbeitrages
hat sich gemäß § 7 Abs. 3 Tiroler Verkehrsaufschließungs- und
Ausgleichsabgabengesetz (TVAG), LGBl. Nr. 58/2011, zuletzt
geändert durch LGBl. Nr. 3/2024, nach der von der Gemeinde
zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 7 % des vom
Land Tirol veröffentlichten Erschließungskostenfaktors nicht
überschreiten. Der Erschließungskostenfaktor beträgt aktuell
EUR 355,00.
Ab dem 01.01.2026 beträgt der Beitragssatz EUR 23,10 bzw.
6,5 % des Erschließungskostenfaktors (+8,45 % gegenüber
2025).
6. Ausgleichsabgaben (HH-Ansatz 612000) für Abstellplätze
Gemäß § 3 Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz - TVAG, LGBl. Nr. 58/2011, zuletzt geändert
durch LGBl. Nr. 3/2024, erhebt die Stadt Innsbruck eine Ausgleichsabgabe für jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung nach § 8 Abs. 11 der Tiroler Bauordnung 2022 erteilt
wird. Die Ausgleichsabgabe beträgt gemäß § 5 Abs. 1 TVAG für
jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung erteilt wird, das
Zwanzigfache, wenn jedoch aufgrund des § 8 Abs. 2 der Tiroler
Bauordnung 2022 oder einer Verordnung nach § 8 Abs. 10 der
Tiroler Bauordnung 2022 Parkdecks oder unterirdische Garagen
errichtet werden müssen, das Sechzigfache des Erschließungskostenfaktors.
Die Ausgleichsabgabe beträgt somit ab 01.01.2026 für oberirdische Abstellmöglichkeiten EUR 7.100,00 und für Parkdecks oder
unterirdische Garagen EUR 21.300,00.
7. Ausgleichsabgaben (HH-Ansatz 612000) für Kinderspielplätze
Gemäß § 23 Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz - TVAG, LGBl. Nr. 58/2011, zuletzt geändert durch
LGBl. Nr. 3/2024, erhebt die Stadt Innsbruck eine Ausgleichsabgabe für jeden Kinderspielplatz, für den eine Befreiung nach
§ 12 Abs. 2 lit. a oder c der Tiroler Bauordnung 2022 erteilt wird.
Die Ausgleichsabgabe beträgt gemäß § 25 Abs. 1 und 2 TVAG
sowie gemäß der Verordnung der Landesregierung vom 14. Mai
2024, LGBl. Nr. 29/2024, bei Wohnanlagen mit
a) sieben bis zwölf Wohnungen EUR 6.125,00,
b) 13 bis 24 Wohnungen EUR 12.250,00,
c) 25 bis 50 Wohnungen EUR 18.376,00 und
d) mehr als 50 Wohnungen EUR 30.626,00.
8. Hundesteuer (HH-Ansatz 920000)
Die Hundesteuer wird ab 01.01.2026 wie folgt festgesetzt:
Pro Hund (Jahrestarif)
Für Wachhunde und Hunde, die in
Ausübung eines Berufes oder Gewerbes
gehalten werden (§ 3 Abs. 1 der Hundesteuerordnung), je Hund
Ermäßigter Steuersatz gem § 3 Abs. 2 der
Hundesteuerordnung, je Hund
2026 (EUR)
136,80
45,00
45,00
9. Grundsteuer
Die Grundsteuer wird aufgrund des § 17 Abs. 1 und 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023,
zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 128/2024, und
des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149/1955, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 135/2024, erhoben, wobei der He-
10. Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer nach dem Tiroler Vergnügungssteuergesetz 2017, LGBl. Nr. 87/2017, zuletzt geändert durch
LGBl. Nr. 76/2020, wird wie folgt erhoben:
a) für Spielautomaten nach § 2 Abs. 2 lit. a des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes 2017 EUR 50,00 je Automat, wenn am
Aufstellungsort mehr als drei Spielautomaten in einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind, EUR 100,00 je
Automat;
b) für Spielautomaten nach § 2 Abs. 2 lit. b und Glücksspielautomaten nach § 2 Abs. 3 des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes
2017 EUR 700,00 je Automat, wenn am Aufstellungsort mehr
als drei Spiel- bzw. Glücksspielautomaten in einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind, EUR 1.400,00 je
Automat;
c) für Wettterminals und Eingabegeräte nach § 2 Abs. 8 bzw. 9
des Tiroler Wettunternehmergesetzes, LGBl. 98/2019, zuletzt
geändert durch LGBl. Nr. 85/2023, ab 3 Geräten in derselben
Betriebsstätte, EUR 200,00 je Gerät.
11. Gebrauchsabgabe
Die Abgabe für die Benützung öffentlichen Gemeindegrundes
und des darüber befindlichen Luftraumes wird aufgrund des
Tiroler Gebrauchsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 78/1992, zuletzt
geändert durch LGBl. Nr. 110/2002, in der Höhe von 6 v. Hundert
der Bemessungsgrundlage erhoben.
12. Freizeitwohnsitzabgabe
Die Freizeitwohnsitzabgabe wird ab 01.01.2026 wie folgt erhoben:
2026 (EUR)
309,00
Freizeitwohnsitze bis 30 m²
Freizeitwohnsitze von mehr als
30 m² bis 60 m²
Freizeitwohnsitze von mehr als
60 m² bis 90 m²
Freizeitwohnsitze von mehr als
90 m² bis 150 m²
Freizeitwohnsitze von mehr als
150 m² bis 200 m²
Freizeitwohnsitze von mehr als
200 m² bis 250 m²
Freizeitwohnsitze von mehr als 250 m²
617,00
893,00
1.267,00
1.774,00
2.281,00
2.788,00
13. Leerstandsabgabe
Aufgrund des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG), LGBl. Nr. 86/2022, zuletzt geändert durch LGBl.
Nr. 38/2025, wird ab 01.01.2026 eine Leerstandsabgabe in
Höhe von 30 v.H. der für die Landeshauptstadt Innsbruck von
der Tiroler Landesregierung durch Verordnung vom 27.05.2025
über die Festlegung der Basismietwerte – Basismietwertverordnung, LGBl. 47/2025, festgelegten Basismietwerte festgelegt.
14. Kommunalsteuer
Die Kommunalsteuer wird gemäß dem Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 200/2023, erhoben.
15. Parkabgabe
Die Parkabgabe wird aufgrund des § 17 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 128/2024, des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006, LGBl. Nr. 9/2006, zuletzt geändert durch LGBl.
Nr. 59/2020, erhoben.
16. Verwaltungsabgaben
Die Verwaltungsabgaben werden aufgrund der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung erhoben.
Tarife 2026 der Landeshauptstadt Innsbruck
1. VOLKS- UND MITTELSCHULEN, BENÜTZUNGSENTGELT
Ab dem 01.01.2026 wird das Benützungsentgelt für die Überlassung von Schulraum (Klassen, Turnsäle, Sonderräume etc.)
mit EUR 10,90 (+3,8 % gegenüber 2025) zuzüglich gesetzlich
vorgeschriebener USt. je Raum und Stunde festgesetzt. Dabei
ist ein Drittel der Sporthallen als ein Raum anzusehen.
Für die Überlassung von Turnhallen an Innsbrucker Sportvereine sowie Schulraum zur ausschließlichen Nutzung in kultureller
und fortbildnerischer Hinsicht durch Vereine und Organisationen wird, wie bisher, kein Benützungsentgelt eingehoben.
2. ELTERNBEITRÄGE IN STÄDT. KINDERGÄRTEN UND SCHÜLERHORTEN
• Im Kindergarten haben wir die 3 % Erhöhung auf eine Kommastelle gerundet, da diese Zahlen dann einfacher in der
Praxis umsetzbar und verständlicher für die Zahler sind.
• Der Tarif 1 ist für auswärtige 4-Jährige kostenlos und für
3-Jährige nicht – hier die Vereinfachung, dass der Tarif nicht
mehr in Tage gestaffelt wird, weil es sich nur um den Vormittagstarif handelt und somit automatisch 5 Tage hinterlegt
und verrechnet werden sollen. Macht in der Praxis viel mehr
Sinn und ist weniger verwirrend.
• Die Schülerhort-Tarife sollen auch mit 3 % auf eine Kommastelle gerundet erhöht werden. Ausnahme: Mittagessen hier schlagen wir 3,20 % mit 2 Kommastellen vor, da wir in
den nächsten Jahren eine Gleichheit mit den MittagessenTarifen der Nachmittagsbetreuung anstreben und 15 Cent
Schritte hier als fair erscheinen. Das Mittagessen sollte somit im Schuljahr 2026/27 € 4,75 kosten.
Betreuungstarife für städtische Kindergärten (Monatstarif)
2026/27 (EUR)
Tage pro
Woche
4
5
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
bis 15:00 Uhr
6,20
12,40
18,50
24,70
30,90
bis 16:30 Uhr
10,80
21,60
32,40
43,30
54,10
bis 18:00 Uhr
12,40
24,70
37,10
49,40
61,80
ab 13:00 Uhr
4,00
8,00
12,10
16,10
20,10
ab 13:00 Uhr
5,60
11,10
16,70
22,20
27,80
Tarif 1
bis 13:00 Uhr
Tarif 2
Tarif 3
Tarif 4 erweiterte
Öffnungszeiten
Tarif 5
Nachmittagstarif
Tarif 6 Nachmittagstarif erw.
Öffnungszeiten
1
2
3
Betreuungstarife für städtische Kindergärten (Monatstarif) –
Kinder ohne Hauptwohnsitz in Innsbruck, 3-jährige
2026/27 (EUR)
Tage pro
Woche
1
2
3
4
5
Tarif 1
bis 13:00 Uhr
46,40
46,40
46,40
46,40
46,40
Tarif 2
bis 15:00 Uhr
12,40
24,70
37,10
49,40
61,80
Tarif 3
bis 16:30 Uhr
21,60
43,30
64,90
86,50 108,20
Tarif 4 erweiterte Öffnungszeiten
bis 18:00 Uhr
24,70
49,40
74,20
98,90 123,60
ab 13:00 Uhr
8,00
16,10
24,10
32,10
40,20
ab 13:00 Uhr
11,10
22,20
33,40
44,50
55,60
Tarif 5
Nachmittagstarif
Tarif 6 Nachmittagstarif erw.
Öffnungszeiten
Betreuungstarife für städtische Kindergärten (Monatstarif) –
Kinder ohne Hauptwohnsitz in Innsbruck, ab 4 Jahren
2026/27 (EUR)
Tage pro
Woche
1
2
3
Tarif 1
bis 13:00 Uhr
0,00
0,00
4
0,00
2026 (EUR)
0,00
0,00
61,80
Tarif 2
bis 15:00 Uhr
12,40
24,70
37,10
49,40
bis 16:30 Uhr
21,60
43,30
64,90
86,50 108,20
Tarif 4 erweiterte Öffnungszeiten
bis 18:00 Uhr
24,70
49,40
74,20
98,90 123,60
ab 13:00 Uhr
8,00
16,10
24,10
32,10
40,20
ab 13:00 Uhr
11,10
22,20
33,40
44,50
55,60
Nachmittagstarif
Tarif 6 Nachmittagstarif erw.
Öffnungszeiten
Tarife Sportplätze
5
Tarif 3
Tarif 5
5. STÄDT. SPORTPLÄTZE, TURN- UND SPORTHALLEN
UND KUNSTEISLAUFPLÄTZE
Mittagstischtarife je konsumiertem Essen
2026/27 (EUR)
Mittagstisch Kindergarten
4,50
Mittagstisch Schülerhort
4,75
3. BENÜTZUNGSENTGELT KINDERGÄRTEN/HORTE
Betreuungstarife für städtische Schülerhorte (Monatstarif)
2026/27 (EUR)
Tage pro Woche 1 bis 2
3 bis 5
Tarif 1
59,90
85,40
Betreuungstarife für städtische Schülerhorte (Monatstarif) Kinder ohne Hauptwohnsitz in Innsbruck
2026/27 (EUR)
Tage pro Woche 1 bis 2
3 bis 5
Tarif 1
119,90
170,80
Diesbezüglich wird auf den Beschluss des Stadtsenats vom
20.7.2010, Zl. V-8772/2010 hingewiesen, welcher für entgeltliche Raumüberlassungen das Benützungsentgelt für Volks- und
Hauptschulen (siehe Pkt. 1) vorsieht.
Für Raumüberlassungen (Bewegungsraumüberlassungen) in
städt. Kindergärten und Schülerhorten an Innsbrucker Sportvereine sowie zur ausschließlichen Nutzung in kultureller und
fortbildnerischer Hinsicht durch Vereine und Organisationen
wird, wie bisher, kein Benutzungsentgelt eingehoben.
4. SOMMERFERIENBETREUUNG
KG halbtags exkl. Essen
KG halbtags inkl. Essen
KG ganztags exkl. Essen
KG ganztags inkl. Essen
2026/27 (EUR)
8,80
28,30
15,20
34,80
SH ganztags exkl. Essen
SH ganztags inkl. Essen
25,80
46,40
Naturrasen
Eine Stunde
Doppelstunde
Halbtag
Ganztag
Kunstrasen
Eine Stunde
Doppelstunde
Halbtag
Ganztag
Kunstrasen kleiner Platz
Eine Stunde
Doppelstunde
Halbtag
Ganztag
Beachvolleyball
Eine Stunde
Doppelstunde
Halbtag
73,00
119,00
199,00
366,60
62,50
100,10
199,00
338,20
40,60
62,40
127,30
221,90
19,00
73,20
132,70
Weiters kann die Magistratsabteilung V, Sport, für größere
Sportplatzveranstaltungen im Anlassfall eine Müll- und/oder
Strompauschale vorschreiben:
2026 (EUR)
Müllpauschale
85,20
Strompauschale
42,80
Für die Überlassung der städt. Sportanlagen an lnnsbrucker
Vereine, die einem Tiroler Sportfachverband angehören und
an Tiroler Sportfachverbände wird (gemäß STS-Beschluss vom
14.11.2007/ V-9157/2007) kein Benützungsentgeld eingehoben.
Tarife Turn- und Sporthallen
2025 (EUR)
O-Dorf und Hötting-West/Gesamthalle
Eine Stunde
Abendpauschale (2 Stunden) je Semester
O-Dorf und Hötting-West/Drittelhalle
Eine Stunde
Abendpauschale (2 Stunden) je Semester
Leitgebhalle
Eine Stunde
Abendpauschale (2 Stunden) je Semester
Übrige Turnhallen
Eine Stunde
Abendpauschale (2 Stunden) je Semester
Hallenwart für Wochenendveranstaltungen
116,60
2.110,40
51,40
893,10
73,20
953,80
37,90
804,60
17,10
Für die Überlassung der Sporthallen an Innsbrucker Sportvereine und Tiroler Sportfachverbände wird wie bisher (gemäß
STS - Beschluss vom 14.11.2007/ V-9157/2007) kein Benützungsentgelt eingehoben (analog Amt für Schule und Bildung).
INNSBRUCK INFORMIERT
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